Die Rechtslage von Agroforstsystemen in Deutschland

Nachhaltige Landwirtschaft mit Bäumen: Agroforstsysteme – Agroforstwirtschaft

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Wie werden Agroforstsysteme rechtlich definiert?

Wie sehen die rechtlichen Regelungen für die Anlage von Agroforstsystemen in Deutschland aus?

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Situation in Deutschland. Stand: August 2011

Diese Informationen können nur das Thema nur andeuten und stellen keine Rechtsberatung dar!

 IN VORBEREITUNG

kurz & knapp

Statement: Merkmale eines Agroforstsystems

Zur Rechtslage von AFW in Deutschland

Geschützte Landschaftselemente – Definition und Stellungnahme

Zur Förderung von AFW in Deutschland [neue Seite]

 

 

KURZ & KNAPP

Jeder Grundbesitzer hat das Recht, Bäume und Sträucher zu pflanzen. Die Abstände regelt in den meisten Bundesländern das sog. Nachbarschaftsrecht . Um Einschränkungen bezüglich der späteren Nutzung zu vermeiden, sind derzeit Gespräche und Verträge mit den zuständigen Behörden (für Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz) empfohlen.

Eine rechtliche Abgrenzung von Agroforstsystemen gegenüber anderen Nutzungen ist meist nur im Einzelfall möglich. Deshalb empfehle ich den Landwirten mit den zuständigen Behörden (je nach Bundesland die Ämter für Agrarordnung, Naturschutz­behörden, Forstämter, etc.) Kontakt aufzunehmen und eine einzelbetrieblichen Vertrag zu schließen. Eine solches Vorgehen ist meiner Auffassung nach sinnvoll, solange die gesetzliche Regelung nicht eindeutig ist.

 

 

 

STATEMENT: Merkmale eines Agroforstsystems

Die folgende Definition wurde in dem EU-Agroforst-Forschungsprojekt SAFE entwickelt, um eine einheitliche rechtliche Regelung in Europa zu unterstützen. Damit werden alle – historische und moderne Agroforstsysteme in Europa mit einer Definition erfasst:


  • Bäume und Sträucher gemischt mit landwirtschaftlicher Nutzung, verteilt oder in Reihen

  • produktive landwirtschaftliche Komponente auf min. 50% der Fläche

  • Baumdichte mit < 50 bis maximal 200 Stämme / ha (bei Stämmen mit BHD > 15 cm)

  • Baumkomponente zur Produktion von Holz, Früchten, Honig, als Wind- und Wetterschutz oder aus landschaftlichen Gründen


Die Baumdichte in Kombination mit dem Brusthöhendurchmesser (BHD, gemessen in 1,30 m Höhe) dient als Abgrenzung zu reinen Niederstamm-Obstplantagen und zum Wald. Gleichzeitig ermöglicht sie eine höhere Pflanzdichte zu Beginn, wenn vor Erreichen des Zieldurchmessers der Baumbestand ausgedünnt wird. Bei der Nutzung der Gehölze für den Biomasseanbau oder Energieholzgewinnung im mittleren Umtrieb (12 bis 20 Jahre) kann der Zieldurchmesser unterschritten bleiben und ermöglicht eine sinnvolle höhere Pflanzdichte.

 

 

 

rechtliche Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme in Deutschland

Jeder hat das Recht, auf seinem Grundstück – ob Garten, Acker oder Wiese mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Einschränkend gilt in vielen deutschen Bundesländern das unterschiedlich geregelte sog. Nachbarschaftsrecht, das verhindern soll, dass zu große Pflanzen die Nachbargrundstücke negativ beeinflussen (z.B. es stark zu verschatten).





Es gibt derzeit keine bundesweit einheitlichen Gesetze speziell für Agroforstsysteme, sie können in unterschiedliche Kategorien fallen. Zu unterscheiden ist dabei das Förderrecht, das sich oftmals auch auf Vorgaben der EU oder der Bundesländer stützt. Es gibt derzeit von staatlicher Seite keine allgemeingültige Stellungnahme zur Rechtssituation.

Agroforstsysteme könnten je nach Art der Pflanzung eingestuft werden als

  1. Aufforstung (Wald)

  2. Geschütztes Landschaftselement / Naturschutzelement

  3. landwirtschaftliche Sondernutzung (z.B. Dauerkultur)



Zu 1.) Agroforstsysteme sind kein Wald

Der wichtigste Punkt einer gesetzlichen Klarstellung ist die Abgrenzung, dass Agroforstflächen und Kurzumtriebsplantagen keine Aufforstung sind. Im Juni und Juli 2010 beschlossen der deutsche Bundestag und Bundesrat das neue Bundeswaldgesetz.

Es stellt in § 2 Absatz klar:

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), [...]

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bwaldg/__2.html 


Offen bleibt hierbei allerdings die genaue Definition von agroforstlichen Flächen, so dass Interpretationsspielraum bleibt, z.B. bezüglich der möglichen Pflanzdichte der Gehölze. Es ist allerdings klar, dass Wald nicht in Agroforstsysteme umgewandelt werden darf, da der Waldzweck nicht der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten ist.


Das gesamte Bundeswaldgesetz http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bwaldg/gesamt.pdf   



Zu 2.) Agroforstsysteme sind keine geschützten Landschaftselemente

Wird ein Agroforstsystem als Landschaftselement geführt, kann der Landwirt für die mit Bäumen bestandene Fläche (lt. BMELV) Direktzahlungen bekommen. Damit wäre die Anlage der Agroforstsysteme wirtschaftlich interessant. Aber: Landschaftselemente sind nicht reversibel laut DirektZahlVerpflV * ! Das heißt, es ist u.U. auch nicht mehr gestattet, die Bäume wieder zu fällen. Damit kann diese Regelung für Agroforstsysteme nicht nur hinderlich, sondern auch kontraproduktiv sein. [* DirektZahlVerpflV = Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung (Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand) zur Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland. ]

Zudem gelten in einzelnen Bundesländern Abstandsregeln bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, um die Flora und Fauna existierender traditioneller Hecken zu schützen. Was für die Naturschutz relevanten Hecken sinnvoll und wichtig ist, bedeutet für Agroforstsysteme unter Umständen eine Unmöglichkeit, herkömmlich zu wirtschaften. Je nach Abstand der Baumreihen zueinander (z.B. 24 bis 48 m) wäre der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unmöglich. Das hieße, diese Art der Bewirtschaftung ist nur für Ökolandbaubetriebe interessant. Eine erhebliche Einschränkung, die inhaltlich keine Sinn macht.

Es macht also bei der derzeitigen Rechtslage keinen Sinn, AFS als Landschaftselemente in den Flächennachweis zu führen. Umgekehrt sollte verhindert werden, dass einzelne Behörden AFS als geschützte Landschaftselemente definieren. Deshalb ein Vorschlag zur Klarstellung:

  • Agroforstsysteme sind als Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche berechtigt zur Direktzahlung.

  • Sie werden nicht als geschütztes Landschaftselement im Flächennachweis geführt

    Alternativ: Sie werden als Agroforstsysteme im Flächennachweis geführt und gelten nicht als geschütztes Landschaftselement.

  • Es gelten keine Abstandsregelungen bei Pflanzenschutzmittel

Für das Einzelvorhaben sind entsprechende Absprachen mit den zuständigen Behörden zu treffen.



zu 3.) Agroforstsysteme können als landwirtschaftliche Sondernutzung (z.B. Dauerkultur) gelten





Fazit: Eine Abgrenzung bei Agroforstsystemen ist meist nur im Einzelfall möglich. Deshalb empfehle ich den Landwirten mit den zuständigen Behörden (je nach Bundesland die Ämter für Agrarordnung, Naturschutzbehörden, Forstämter, etc.) Kontakt aufzunehmen. Eine vertragliche Regelung ist meiner Auffassung nach sinnvoll, solange eine gesetzliche Regelung aussteht.



Quellen

Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme und Kurzumtriebsplantagen in Deutschland,

gehalten von Dr. Steffen Beerbaum, BMELV im September 2006 - nicht mehr aktuell!

Quelle: http://fnr-server.de/cms35/fileadmin/allgemein/pdf/veranstaltungen/agroforst_2006/2-Rahmenbedingungen-BMELV.ppt vom 04.08.2011


B&B Agrar 6/04 - Quellen · Daten · Kommentare

Steffen Beerbaum: Erläuterungen zur Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

http://www.aid.de/downloads/bub_2004_12_wert.pdf


Cross Compliance, Landwirtschaftskammer NRW 2006

http://www.landwirtschaftskammer.de/fachangebot/foerderung/pdf/cc-infobroschuere.pdf

 

 

 

Rechtliche Rahmenbedingungen für Agroforstsysteme in Österreich

Informationen für Österreich sind bisher nicht verfügbar.

Orientierungspunkte:

- EU-Förderrecht: max. 50 Bäume/ha für den Erhalt von Zahlungsansprüchen

- EU: Agroforstsysteme sind als prinzipiell förderfähig anerkannt (Umsetzung durch die Länder nötig (ELER-Verordnung)‏)

- Rechtslage kann sich am Streuobst orientieren (auch für Wildkirsche, Speierling, etc.)‏

- Es wird das Abschließen von Einzelverträgen mit den zuständigen Behörden empfohlen.

 

 

 


 

 

 

 

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