Fördermaßnahmen für Agroforstsysteme

Nachhaltige Landwirtschaft mit Bäumen: Agroforstsysteme – Agroforstwirtschaft

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Wie werden Agroforstsysteme in Deutschland gefördert? Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

 

FÖRDERUNG VON AGROFORSTSYSTEMEN IN DEUTSCHLAND

Die rechtliche Definition für Agroforstsysteme in Deutschland ist noch unklar. Deshalb wird empfohlen, für die jeweiligen Systeme mit den zuständigen Ämtern Einzelverträge abzuschliessen [siehe Rechtliche Situation].

Aus diesem Grund gibt es keine allgemeinen öffentlichen Fördermaßnahmen für Agroforstsysteme. Die Förderung von solchen Pflanzungen ist bisher nur möglich mittels 'unkonventionellen' Förderungen durch

  • Modernes Agroforstsystem mit Wildkirschen zu Wertholznutzung

    Innovationsprogramme (z.B. zur Landschaftsgestaltung)

  • Streuobst-Programme (z.B. auf Kreisebene)

  • Umwidmung von Streuobst-Programmen ist manchmal möglich bei Pflanzung von Baumarten wie Wildkirsche, Speierling, Wildbirne oder Elsbeere.

  • Stiftungen (auf Anfrage)

Baumpflanzungen werden z.B. durch die Fielmann AG gefördert; bisher aber nur unveredelte Jungpflanzen.

Da die Kosten für die Bäume jedoch recht gering sind (100 bis 300 EUR/ha bei 20-150 Bäumen), können die Anlagekosten gut vom Betrieb getragen werden. Dazu kommen die Kosten für das Pflanzen, des Schutz vor Verbiss und die Bodenpflege.

 

 

 

 

FÖRDERUNG VON AGROFORSTSYSTEMEN IN EUROPA

In der so genannnter ELER-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (Nr. 1698/2005) vom 20.September 2005, wird in Artikel 44 die Ersteinrichtung von Agroforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen als prinzipiell förderfähig anerkannt. Diese Verordnung wurde in Deutschland bisher nicht umgesetzt, dafür wären die Bundesländer zuständig. [Stand 03/2009]



Im folgenden der betreffende Abschnitt:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 DES RATES (Auszug) vom 20.September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Artikel 44

Ersteinrichtung von Agrarforstsystemen auf landwirtschaftlichen Flächen

(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii wird Landwirten gewährt, die Agrarforstsysteme einführen, die extensive land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungssysteme kombinieren. Sie deckt die Anlegungskosten.

(2) Agrarforstsysteme sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird.

(3) Die Beihilfe wird nicht für Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen von schnell wachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit gewährt.

(4) Die Beihilfehöchstsätze sind im Anhang festgesetzt.



Diese Verordnung wurde in Deutschland bisher nicht umgesetzt, dafür wären die Bundesländer zuständig. Die Umsetzung der Förderrichtlinie in den einzelnen EU-Staaten ist unterschiedlich. Ein aktueller Stand kann hier nicht benannt werden. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die auf der SAFE-Webseite genannten Ansprechpartner in den einzelnen Mitgliedländern.

 

 

 


 

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